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USt
Der Anlagenbetreiber ist ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG), weil er nachhaltig Umsätze tätigt (d.h. täglich einspeist). Voraussetzung für diese Unternehmereigenschaft ist nicht, dass ein Gewerbe angemeldet ist! In der Regel liegen die Umsätze im Jahr unter 16.620 EUR, weshalb der sog. Kleinunternehmer nach § 19 UStG keine USt-Erklärungen abgibt. Wird aber auf diese Kleinunternehmerschaft verzichtet (sog. Option) und in Stromabrechnungen mit dem Netzbetreiber die USt ausgewiesen, so muss dies dem Finanzamt mitgeteilt werden und die ausgewiesene USt (derzeit 16%), die zusätzlich vom Netzbetreiber bezahlt wurde, an das Finanzamt weitergereicht werden. Das ist zwar umständlich, bringt aber den Vorteil des Vorsteuerabzugs. Die in den Rechnungen ausgewiesene USt (sog. Vorsteuer) kann man dann vom Finanzamt wieder holen.
Man hat dadurch nur den Netto-Betrag der Anschaffungen selber zu finanzieren. Jedoch ist dann nur der Netto-Betrag bei HTD gefördert. Dieser Verzicht greift für mindestens 5 Kalenderjahre. (vgl. Rundschreiben des Finanzministeriums). Der Netzbetreiber (hier LEW) befragt Sie, ob Sie USt ausweisen. Meist wird das mit dem Einspeisevertrag zugesandt.
Nur der Regelunternehmer (16%) hat die vereinnahmte USt an das Finanzamt abzuführen.
(vgl. auch Bauabzugsteuer)
Gesetzestexte:
Eine unternehmerische Tätigkeit liegt u.a. vor, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nachhaltig ausgeübt wird. Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit auf Dauer zur Erzielung von Entgelten angelegt ist. Nach Abschn. 2 Satz 14 UStR. Ist das Betreiben einer Photovoltaikanlage durch sonst nicht unternehmerische tätige Personen als nachhaltige Tätigkeit anzusehen, wenn durch entsprechende Planung und Auslegung der Anlage von vornherein feststeht, dass dauern überschüssiger Strom erzeugt wird, der dann dauerhaft gegen Entgeld in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird.
Soweit Betreiber von PV-Anlagen den erzeugten Strom regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeisen, dient diese Anlage ausschließlich der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. Das Betreiben einer solchen Anlage durch sonst nicht unternehmerisch tätige Personen ist daher unabhängig von der leistungsmäßigen Auslegung der Anlage und dem Entstehen von Stromüberschüssen eine nachhaltige Tätigkeit und begründet die Unternehmereigenschaft. Damit ist auch der Vorsteuerabzug möglich. (laut BMF-Schreiben vom 04.12.2001)
Ordnet der Betreiber die Photovoltaikanlage insgesamt seinem Unternehmen zu, so steht ihm unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UstG der volle Vorsteuerabzug aus der Herstellung und dem laufenden Betrieb der Anlage zu.
Begriffserläuterungen (Stand: 01.01.2002)
Unternehmereigenschaft nach § 2Abs.1 UstG
Unternehmer im Sinne des UstG ist, wer eine gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Der Stromeinspeiser gilt somit umsatzsteuerlich als Unternehmer.
Regelbesteuerung (§ 12 UstG)
Der Unternehmer unterliegt den allgemeinen Vorschriften des UstG insbesondere bezüglich des Ausweises und der Abführung der Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 16%) und der Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UstG)
Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 16.620 Euro und einem laufenden Umsatz von weniger als 50.000 Euro unterliegen grundsätzlich nicht der Besteuerung.
Der Kleinunternehmer weist keine Umsatzsteuer aus und hat keine Berechtigung zu Abzug der Vorsteuer.
Option zur Regelsteuerung (§ 19 Abs. 2 UstG)
Der Kleinunternehmer kann freiwillig zur Regelbesteuerung (§ 12 UstG) optieren und sich so den allgemeinen Vorschriften des UstG unterwerfen. Er ist an diese Option 5 Jahre gebunden.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe gem. § 24 Abs. 1 UstG
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten unabhängig von der Höhe der Jahresumsätze die Sonderregelungen des § 24 UstG (insbesondere in Bezug auf die anzuwendenden Steuersätze), sofern diese nicht zur Regelbesteuerung optieren.
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