 |
 |
 |
 |
 |
|
 |
|
 |
|
|
|
|
|
 |
|
|
Gewerbe
Die Stromlieferung stellt grundsätzlich ein Gewerbe dar. Es stellt sich dann die Frage, ob bei der Kommune nun eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
Gleich vorweg: Nein!
Also sparen Sie sich die Anmeldegebühr und evtl. Beiträge an Handwerkskammern. Nach der Gewerbeordnung ist es nicht notwendig, da diese Stromlieferung nur an einen Netzbetreiber erfolgt und also keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr (was es durch Gewerbeordnung ja zu überwachen gilt) erfolgt. Nach Auffassung der Gewerberecht-Arbeitstagung (Regierung von Niederbayern und Stadt Landshut) vom 19.7.2000 liegt kein Gewerbe vor:
Auch steuerlich ist eine Anmeldung nicht notwendig: Gewerbesteuer, die ja der Kommune zufließt, fällt je nach Gewinn erst bei größeren Anlagen (ab ca. 80 kWp) an. Die Einordnung der PV-Anlage in den Bereich Gewerbe ist für die Umsatzsteuer total unwichtig. Wenn aufgrund einer abgegebenen USt-Voranmeldung oder -Erklärung vom Finanzamt ein "Fragebogen zur Gewerbeanmeldung" Ihnen zugeht, so werden darin nur die Daten für die steuerliche Grunderfassung abgefragt. Bei der Einkommensteuer werden die PV-Einnahmen generell den gewerblichen Einkünften zugerechnet (d.h. ohne Gewerbeanmeldung).
|
|
|
|
|
 |
|
|
|
|