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Abschreibung von Photovoltaikanlagen

Die Regelungen für Abschreibungsfristen bei Solaranlagen sind widersprüchlich. Laut Afa-Tabellen (Absetzung für Abnutzung) können Solaranlagen in 10 Jahren gewinnmindernd abgesetzt werden, Fotovoltaikanlagen in 20 Jahren. Da jede Fotovoltaikanlage auch eine Solaranlage ist, könnte damit eine 10-jährige Abschreibungsfrist gewählt werden. Meistens bestehen die Finanzämtern inzwischen aber auf einer 20-jährigen Abschreibungsfrist. Die Anschaffungskosten können dann anteilig über 20 Jahre als Ausgaben geltend gemacht werden.

Abschreibung linear oder degressiv
Bei der linearen Abschreibung können 20 Jahre lang jährlich 5% der Anschaffungskosten abgesetzt werden. (Einnahmen aus der Einspeisung stehen Ausgaben in Höhe von 1/20 der Anschaffungskosten jährlich und der sonstigen Ausgaben gegenüber.)
Die degressive Abschreibung sieht vor, dass im ersten Jahr nach der Anschaffung 20 %, maximal aber das Doppelte des linearen Abschreibungsbetrages abgesetzt werden kann. In den nächsten Jahren wird der Prozentsatz beibehalten, der jeweilige Restbetrag (Anlagenrestwert) sinkt, so dass auch der Abschreibungsbetrag sinkt. Ab dem Jahr, in dem der Abschreibungswert in der Höhe des linearen Wertes (in dem Fall 5%) angekommen ist, bleibt dieser über die Restlaufzeit konstant, da sich die Beträge sonst zu stark verringern würden.

Welche Abschreibungsform gewählt wird, muss im Einzelfall entschieden werden.
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